Formular zur AdressänderungLegende (1) Mit Zugangstüren sind die Türen in die eigentliche Praxis gemeint; nicht aber Haustüren! Ausnahme: Befindet sich die Praxis im eigengenutzen Einfamilienhaus und die Praxistür ist eine normale Zimmertür, so muss die Haustür die o. g. Voraussetzungen erfüllen. (2) Bündig bedeutet, dass der Schließzylinder nicht über den Sicherheitsbeschlag (auch Schließblech genannt) hervorschaut. Jeder Schließzylinder hat einen konischen Zuschnitt. Nur dieser konische Zuschnitt, von 1 mm bis max.1,5 mm breit, darf hervorschauen. (3) Unter zweitorig ist zu verstehen, dass die Tür/Türen von außen/innen auf-/verschließbar sind. (4) Profilzylinderschlösser werden auch Schließzylinder genannt. Oder umgangssprachlich: Türschloss. (5) Jede Tür lässt sich normalerweise zweimal verschließen. Mit jeder Schlüsseldrehung kommt der Metallbolzen (auch Sperrriegel genannt) um ca. 1 cm raus. Demnach bei zweifacher Drehung ca. 2 cm (20 mm). Sollte die Tür nur mit einer Drehung des Schlüssels verschließbar sein (ältere Türen),so greift in der Regel der Metallbolzen (Sperriegel) auch zwei Zentimeter in den Türrahmen. (6) Bei Haustüren fehlt in der Regel der Sicherheitsbeschlag, weil das Türschloss im Türrahmen integriert ist. Die meisten Praxen sind vom Hausflur erreichbar. Diese Türen haben in der Regel ein Türblatt aus Holz bzw. mit Glaseinsatz. Hier wird der Türgriff und das Türschloss vom Schließblech umrahmt. Das Schließblech (Sicherheitsbeschlag) darf von außen keine Schrauben aufweisen.
| Internetpräsenz dpa News Gesundheit |